Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Philipp Modrach, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Während der Weihnachtszeit veranstalten die meisten Betriebe oftmals rund um den Jahreswechsel eine Weihnachtsfeier. Im Rahmen solcher Veranstaltungen kann es allerdings auch zu Unfällen kommen. Fraglich ist gerade im Hinblick auf den Versicherungsschutz dabei allerdings, ob auch während Weihnachtsfeiern der gesetzliche Versicherungsschutz greift oder nicht.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Philipp Modrach, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit könnte demnach für die Mitarbeiter eines Betriebes eine Tätigkeit als „Beschäftigter“ sein. „Beschäftigte“ sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 kraft Gesetzes versichert. Dabei ist jedoch nicht abstrakt auf die rechtliche Stellung als Beschäftigter abzustellen sondern vielmehr auf die Tätigkeit eines im Zweifel Verletzten in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck, dass die Ergebnisse dieser Tätigkeit dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gelangen.

Eine gesetzliche Einbeziehung von Tätigkeiten während einer Weihnachtsfeier ist nicht gegeben. Das Bundessozialgericht hat gleichwohl in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, was beispielsweise eine betriebliche Weihnachtsfeier sein kann, auch vom Versicherungsschutz als Beschäftigter umfasst ist. Dies wird unter anderem dadurch begründet, dass dabei Rechte wahrgenommen werden, um den Zusammenhalt in der Belegschaft untereinander, sowie der Belegschaft und der Unternehmensführung, gefördert werden und daher die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst einem betrieblichen Zweck dient.

Um einen Versicherungsschutz kraft Gesetzes zu begründen muss die Weihnachtsfeier allen Beschäftigten des Betriebes offenstehen. Außerdem ist die Teilnahme der Unternehmensleitung oder einer von ihr beauftragten Person an der Veranstaltung erforderlich, um den Zweck der Förderung der betrieblichen Verbundenheit zu gewährleisten.

Ein Unfall während einer Weihnachtsfeier ist demnach ein Arbeitsunfall, da der Beschäftigte kraft Gesetzes versichert ist.

Fachanwaltstipp: Der Versicherungsschutz ist nicht uferlos und gilt nur für Beschäftigte des Betriebes. Gäste wie beispielsweise Lebenspartner sind regelmäßig nicht versichert. Ebenso kann es entscheidend sein, dass die Weihnachtsfeier schon beendet ist. Zum Beispiel durch vorherige Ankündigung oder dem Verbleiben einiger weniger Beschäftigter zu fortgeschrittener Stunde.

17.12.2015

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